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Einzelabnahme nach §19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO

 

Durch fehlende technische Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis in Gefahr, die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die:

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

  3. das Abgasverhalten oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

 

Der Preis für eine Einzelabnahme Ihres Fahrzeuges ergibt sich aus Umfang und Zeitaufwand der Untersuchung. Wenn vorab benannte Änderungen an Ihrem Fahrzeug vorhanden sind, nehmen die anerkannten Sachverständigen en die Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 der StVZO vor. Diese benötigen Sie konkret, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug:

  • ein Bauteil verwenden, ohne dass es für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist;

  • ein Bauteil verwenden, für welches es nur einen Prüfbericht, technischen Bericht, Laborbericht, Datenblatt über das Bauteil vom Fahrzeughersteller, Festigkeitsgutachten oder Vergleichsgutachten gibt;

  • mehrere Bauteile einbauen oder anbauen, die sich gegenseitig beeinflussen (zB Fahrwerk, Spurverbreiterungen und Sonderräder).

 

Was muss ich für die Begutachtung im Einzelfall mitbringen?

Bitte vereinbaren Sie einen Termin und bringen Sie zur Vorführung nach dem Umbau das geänderte Fahrzeug sowie folgende Unterlagen mit:

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)

  • Dokumente wie Prüfbericht, technischer Bericht, Laborbericht, Festigkeitsgutachten oder Vergleichsgutachten

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