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Die Mängelkarte von Polizei und Straßenverkehrsbehörde

Fahrzeug-Untersuchung nach § 17 StVZO/ § 5 FZV

 

Von Polizeibeamten ausgestellte Mängelkarten sind als gelbe Karte des Straßenverkehrs anzusehen. Die auf der Mängelkarte notierten Mängel sind umgehend fachkundig beseitigen zu lassen, um die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs wieder herzustellen. Die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung wird durch eine hierfür ermächtigte Person oder Institution auf der Karte bestätigt. Binnen einer angegebenen Frist ist die Mängelkarte sodann der zuständigen Polizeidienststelle zukommen zu lassen. Dies kann persönlich oder auf dem Postwege geschehen. Erfolgt kein fristgerechter Eingang der Karte bei der Polizei, so informiert diese die Zulassungsstelle (Straßenverkehrsbehörde) hierüber.
 

Basierend auf § 5 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ordnet die Zulassungsstelle daraufhin eine überprüfung und Vorführung des Fahrzeugs an oder untersagt den weiteren Betrieb des selbigen.
Dieses Vorgehen erfolgt ebenso, wenn ein Fahrzeug bedingt durch einen Unfallschaden nicht mehr verkehrstüchtig und

verkehrssicher ist.
 

§ 5 der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) und § 17 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung) regeln den Betrieb von Fahrzeugen, resp. dessen Beschränkung und Untersagung. Der § 17 StVZO findet hierbei für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge Anwendung, der § 5 FZV bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen.
Werden Sie mittels Mängelkarte von Polizei oder Zulassungsstelle aufgefordert, eine Untersuchung an Ihrem Fahrzeug durchzuführen, stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

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